Zuzahlung zum Treppenlift
Rehabilitationsträger, zu denen unter anderem die gesetzliche Krankversicherung, die Bundesagentur für Arbeit sowie gesetzliche Unfall- und Rentenversicherungen gehören, gewähren unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlung zum Treppenlift, teilweise auch eine vollständige Übernahme der Kosten.
Voraussetzung hierfür ist eine Auflistung des Treppenaufzugs im Rehadat Hilfsmittelverzeichnis. In den DIN EN ISO 9999 Klassen (18/30: "Hilfsmittel zur Überwindung von Höhenunterschieden") wird zwischen einem Treppenlift mit Sitz, einem Treppenlift mit Plattform und Treppensteigern unterschieden.
Treppenlift-Zuzahlung durch Reha-Träger
Um einen Kostenträger für den Einbau eines Treppenlifts zu finden, sollten sich zunächst an die Servicestellen der Reha-Träger gewendet werden.
Dort erhalten Bürger Auskunft zu möglichen Zuzahlungen. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht keine generelle Leistungspflicht.
Zuschuss durch die Pflegeversicherung
Rollstuhllifte und Treppenlifte werden mit max. 2557,00 Euro durch die gesetzliche Pflegeversicherung bezuschusst, wenn der Kunde im Rahmen einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme einen Eigenanteil von 50% trägt. Voraussetzung für den Zuschuss ist zudem die Beantragung einer Pflegestufe.
Weitere Kostenträger für den Treppenlift-Einbau
Bei fremdverschuldeten Unfällen, Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen, welche den Patienten zur Nutzung eines Treppenlifts zwingen, übernimmt entweder die Berufsgenossenschaft des Nutzers oder die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Rollstuhllift.
Aber auch die die gesetzliche Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur können, abhängig von den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, in Anspruch genommen werden. Wenn der Treppenlift zur Ausführung des Berufs und zum erreichen des Arbeitsplatzes notwendig ist, zählt er nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu den technischen Arbeitshilfen, was eine Förderung und finanzielle Unterstützung des Patienten ermöglicht.